Grytzmann-HLS
Mit Wirkung zum 22.03.2010 trat die 1. Stufe der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) in Kraft. Ab diesem Datum dürfen nur noch Festbrennstoffkessel installiert werden, welche bestimmte Abgas- und Staubnormen einhalten.
Die Einhaltung dieser Normen betrifft auch Bestands- bzw. Altanlagen. Das bedeutet, dass bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen), welche.....

bis einschließlich 31.12.1994 errichtet wurden ab 01.01.2015
01.01.1995 bis einschließlich 31.12.2004 errichtet wurden ab 01.01.2019
01.01.2005 bis einschließlich 21.03.2010 errichtet wurden ab 01.01.2025

die Grenzwerte der 1. Stufe einhalten müssen und mit entsprechenden Filtern, Katalysatoren oder anderen Einrichtungen nachgerüstet oder komplett ausgetauscht werden müssen.

Für Einzelraumfeuerungsanlagen gelten andere Übergangsregelungen und Grenzwerte.

Zum 01.01.2015 tritt die 2. Stufe, mit noch geringeren Emissionsgrenzwerten in Kraft. Ab diesem Datum dürfen nur noch Anlagen installiert werden, welche die Emissionsgrenzwerte der 2. Stufe einhalten.