Grytzmann-HLS

Geltungsbereich

Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B und die nachstehenden Geschäftsbedingungen.

Angebot und Umfang der Leistung

1. Für Angebot, Preisstellung und Entwurf sind die Angaben des Auftraggebers maßgebend. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Auftragnehmer.

2. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage, für ununterbrochene Montage und hieran anschließende Inbetriebsetzung.

3. Bauliche Nebenarbeiten (z. B. Stemmen, Verputzen und Malerarbeiten) sowie notwendige Nebenleistungen (z. B. Abnehmen und Wiederanschließen von Heizkörpern) sind im Angebot nicht enthalten.

4. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

5. Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.

6. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Tage bindend.

Preise

1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anderes vereinbart wurde, frei Baustelle.

2. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

3. Nicht veranschlagte Arbeiten werden nach vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten bescheinigten Lohnstunden einschl. etwaigen Auslösungen und Fahrtauslagen, das verbrauchte Material zu Tagespreisen, berechnet.

4. Die Umsatzsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Satz zusätzlich berechnet.

Zahlung

1. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.

2. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

3. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§9 Nr.2 VOB/B).

4. Bei Überschreiten der Zahlungsfristen verpflichtet sich der Auftraggeber, Verzugszinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze zu zahlen.

Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

2. Wird der Liefergegenstand mit einer anderen Sache des Auftraggebers als wesentlicher Bestandteil verbunden oder wird er wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, so verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die gelieferte Sache wieder herauszugeben bzw. ihm den Ausbau zu gestatten und ihm das Eigentum daran zurück zu übertragen.

Der Auftraggeber ist in derartigen Fällen für die bereits geleisteten Montagekosten sowie die entstehenden Demontagekosten schadenersatzpflichtig. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von etwaigen Pfändungen der gelieferten Gegenstände unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4. Etwaige Kosten von Interventionen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu erstatten.

5. Werden die Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer.

Ausführungsfristen

1. Die Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren.

2. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung von dem Auftraggeber nach Nr. 5 zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.

3. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, daß die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, daß die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.

4. Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, auch wenn Arbeiten, wie z. B. die Isolierung usw. erst später ausgeführt werden.

5. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert, so hat er das dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt er die Anzeige, so hat er gleichwohl Anspruch auf Berücksichtigung der behindernden Umstände, wenn diese dem Auftraggeber bekannt waren.

6. Soll auch bei besonders ungünstiger Witterung weiter gearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

7. Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Auftraggebers, so sind dem Auftragnehmer die hierdurch erwachsenden Kosten zu vergüten.

8. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer und unverschuldeter Hindernisse, soweit diese nachweislich auf Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Solche Ereignisse hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen.

9. Im Streikfalle verlängern sich die vereinbarten Fertigstellungstermine entsprechend.

Mitwirkung des Auftraggebers

1. Bei anfallenden Schneid-, Schweiß-, Auftau- und Lötarbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlösch-Material usw.) zu treffen. Falls sich durch diese Maßnahmen die Montage verzögert, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

2. Beleuchtung, elektr. Strom, Wasser und Heizmaterial, auch für die probeweise Inbetriebsetzung und für Isolierarbeiten, sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen bzw. zu liefern.

Bei nicht rechtzeitiger Stellung dieser Leistungen werden sie auf Kosten des Auftraggebers beschafft.

Einweisung

1. Während der probeweisen Inbetriebsetzung ist das Bedienungspersonal des Bestellers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage zu unterweisen.

Fertigstellung, Abnahme und Gefahrenübergang

1. Die Anlage ist mit der probeweisen Inbetriebsetzung fertiggestellt und geht damit in die Obhut des Auftraggebers über.

2. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat.

Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

3. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.

4. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

5. Verzögert der Auftraggeber die Abnahme oder hat er Montageunterbrechungen zu vertreten, trägt er die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

Gewährleistung

1. Die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach § 13 VOB/B.

2. Von der Gewähr ausgenommen sind Frost- und Wasserschäden und alle Schäden aus mangelhaften Bauausführungen, ungenügender Schornsteinanlage, natürlicher Abnutzung, Nachlassen der Dichtungen, Rost, chemischen oder elektrischen Einflüssen, falscher Bedienung oder unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung und gewaltsamer Zerstörung.

Haftung

1. Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

2. Herstellerbedingte Farbabweichungen geringeren Ausmaßes und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

Teilunwirksamkeit

1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im übrigen hiervon unberührt.